Interessenvereinigung Naturwissenschaft und Technik e.V.

§1 Allgemeines

Der Verein führt den Namen Interessenvereinigung Naturwissenschaft und Technik.

Er soll im zuständigen Vereinsregister eingetragen werden, und führt nach der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ oder, abgekürzt, „e.V.“

Der Sitz des Vereines ist Blaustein.

Der Verein konzentriert seine Arbeit zwar auf Deutschland und die EU, ist aber offen für Mitglieder aus aller Welt.

§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Naturwissenschaften und Technik gehören zu den Grundvoraussetzungen einer modernen Industriegesellschaft. Sich mit diesen Themen zu befassen ist notwendige Voraussetzung für deren Erhalt und ihre Fortentwicklung. Sich bei entsprechender Neigung oder Begabung mit diesen Gebieten theoretisch oder praktisch zu beschäftigen, sei es beruflich oder auch nur aus eigenem Interesse, ist ein wesentlicher Teil der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Das Recht, dies zu tun leitet sich daher direkt aus Art. 2 GG und Art. 5 Abs. 3 GG ab.

Generationen von Naturwissenschaftlern, Technikern, Erfindern, Tüftlern, Bastlern und Unternehmensgründern haben einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet, dass die Bundesrepublik Deutschland heute ein führender Industrie- und Wissenschaftsstandort ist und im relativ rohstoffarmen Deutschland erheblicher Wohlstand geschaffen wurde.

Steigendes Sicherheitsbedürfnis, Umweltbewusstsein, Verbraucherschutzaspekte und andere Entwicklungen haben dazu geführt, dass in den letzten Jahren der Zugang zu den für eine selbstständige und eigenverantwortliche Betätigung auf naturwissenschaftlichem und technischem Gebiet notwendigen Ausrüstungen, Materialien, Chemikalien und Geräten stark erschwert wurde und weiter erschwert werden soll. Dies berührt das oben erwähnte Recht in seinem Kernbereich.

Sich dafür einzusetzen, dafür zu kämpfen, dass Menschen, die sich aus beruflichem oder privatem Interesse mit Naturwissenschaft und / oder Technik beschäftigen und damit auch einen wichtigen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, den dazu nötigen Freiraum erhalten bzw. behalten, und in soweit auch in Zukunft ihre diesbezüglichen Grundrechte wahrnehmen können, ist oberstes Ziel der Interessenvereinigung Naturwissenschaft und Technik e.V.

Zur Verfolgung dieses Zieles, der Erhaltung der für naturwissenschaftliche Forschung und Lehre, erfinderische Tätigkeit, Ausbildung und Weiterbildung erforderlichen Freiheiten ist der Verein auf folgenden Gebieten tätig:

  1. Förderung des Wissens über naturwissenschaftliche und technische Themen und Zusammenhänge und ihre Anwendung, sowie der Forschung in diesem Bereich.
  2. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der – insbesondere experimentell tätigen - Mitglieder mit dem Ziel einer breiteren Akzeptanz.
  3. Interessenvertretung insbesondere experimentell naturwissenschaftlich und technisch tätiger Personen bei Parlamenten, Regierungen und Verwaltungen.
  4. Einflussnahme auf die gesetz- und verordnungsgebenden Organe aller Ebenen, mit dem Ziel, einen angemessenen Rahmen für die eigenständige naturwissenschaftliche und technische Betätigung zu schaffen und zu erhalten, sowie übertriebene Beschränkungen einer solchen Betätigung zu vermeiden.
  5. Unterstützung der Mitglieder durch Information, Weiterbildung und Bereitstellung von Diskussionsforen.
  6. Förderung der Sicherheit, insbesondere privaten experimentellen Arbeitens im technischen und naturwissenschaftlichen Bereich.
  7. Weckung des Interesses Jugendlicher an naturwissenschaftlichen und technischen Inhalten.

Die Mitglieder beachten die für ihre Tätigkeit geltenden Gesetze und Regelungen und treten für den Schutz der Umwelt und Natur ein. Sie sehen Naturwissenschaft und Technik nicht als Selbstzweck, sondern sind sich ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft bewusst.

§3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereines identifizieren und mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben.
    Ordentliche Mitglieder entrichten Jahresbeiträge in Höhe der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragssätze.
  2. Verbandsmitglieder können andere rechtsfähige Vereine oder Verbände werden, in denen Personen mit naturwissenschaftlichem oder technischen Interesse organisiert sind. Der Beitrag und das Stimmrecht richtet sich dabei nach der Mitgliederzahl dieser Vereine oder Verbände jeweils zu Jahresanfang. Sie bezahlen folgende Beiträge und erhalten in der Mitgliederversammlung folgende Stimmen:
    bei 1 – 10 Mitgliedern: je einen Beitragssatz und eine Stimme pro Mitglied
    bei 3 – 30 Mitgliedern: je einen Beitragssatz und eine Stimme pro 3 Mitglieder
    bei 31 – 100 Mitgliedern: je einen Beitragssatz und eine Stimme pro 10 Mitglieder
    bei 101 – 300 Mitgliedern: je einen Beitragssatz und eine Stimme pro 30 Mitglieder
    usw.
    Mitglied(er) bezieht sich hierbei auf die Anzahl der Mitglieder des Mitgliedsvereines.
    Der Beitragssatz ist dabei der selbe wie für ordentliche Mitglieder.
    Zur Ermittlung der Beiträge und Stimmenzahlen hat jedes Verbandsmitglied jährlich bis spätestens Ende März seine Mitgliederzahlen, aufgeschlüsselt nach Beitragsgruppen, anzugeben. Auf Verlangen ist dem Vorstand Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren.
  3. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die
    a. im Falle natürlicher Personen aufgrund ihrer Position in Forschung und Lehre oder im öffentlichen Leben besonders geeignet sind, die Ziele des Vereins zu fördern
    oder
    b. in beiden Fällen die Arbeit des Vereins durch finanzielle Zuwendungen oder Bereitstellung anderer Mittel besonders unterstützen.
    Fördernde Mitglieder entrichten keine Beiträge. Die Art und Höhe der Zuwendungen im Falle des Abs. 3 b wird mit dem Vorstand individuell vereinbart.
    Fördernde Mitglieder werden – getrennt nach natürlichen und juristischen Personen – in der Liste der fördernden Mitglieder veröffentlichet, sofern sie dem nicht ausdrücklich widersprechen.
  4. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die Ziele des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie sind von den Beitragszahlungen befreit.
    Natürliche Personen können gleichzeitig ordentliches und förderndes Mitglied sein.

§4 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag, in den Verein als ordentliches, korporatives oder förderndes Mitglied aufgenommen zu werden, ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dem Antrag ist eine schriftliche Anerkenntnis der Satzung des Vereins beizufügen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag, er kann ihn ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  2. Der Vorstand kann von einem Antragsteller oder Mitglied einen Nachweis seiner Identität fordern (Ausweisvorlage, bzw. Vorlage eines Handels- bzw. Vereinsregisterauszuges bei juristischen Personen).
  3. Nimmt der Vorstand den Aufnahmeantrag an, teilt er dies dem neuen Mitglied unter Angabe des Tages, ab dem die Mitgliedschaft gilt, mit. Für das laufende Jahr ist ein auf das dem Beitritt folgende, volle Quartal gerundeter anteiliger Beitrag zu bezahlen.
  4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
  5. Gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz informiert der Verein seine Mitglieder, dass er die von ihnen angegebenen Daten auf Datenträgern zur Verwendung für Zwecke des Vereines speichert. Mitgliederlisten werden im Mitgliederbereich der Webseite des Vereines veröffentlicht oder an Mitglieder weitergegeben, soweit die Mitglieder einer diesbezüglichen Verwendung ihrer Daten zugestimmt haben.

§5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch den Tod eines Mitgliedes, seinen Austritt, den Ausschluss eines Mitgliedes oder, bei juristischen Personen, den Verlust der Rechtsfähigkeit.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres anzuzeigen.
  3. Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden, wer
    a. trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt hat,
    b. der Bitte um Nachweis seiner Identität entsprechend §4 Abs. 2 auch nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt,
    c. den Zielen und Interessen des Vereins absichtlich oder grob fahrlässig erheblich zuwider gehandelt hat, insbesondere gegen die Satzung des Vereins verstoßen hat,
    d. durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder erheblich beeinträchtigt hat,
    e. durch sein Verhalten dem Verein oder seinen Mitgliedern Schaden zufügt.
  4. In den Fällen des Abs. 3 a und b wird über den Ausschluss vom Vorstand ohne weitere Anhörung des betroffenen Mitgliedes entschieden. Das Mitglied kann den Ausschluss jedoch noch abwenden, wenn es innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses die ausstehenden Zahlungen leistet oder die geforderten Angaben macht.
    In den Fällen des Abs. 3 c – e ist dem betroffene Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern. Es wird dazu vom Vorstand mit Fristsetzung von 14 Tagen zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Über den Ausschluss entscheidet nach Ablauf der Frist der Vorstand, er teilt seine Entscheidung dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit. Das Mitglied hat sodann die Möglichkeit, diese Vorstandsentscheidung innerhalb weiterer 14 Tage nach Zustellung der Vorstandsentscheidung schriftlich anzufechten. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss obliegt dann der nächsten stattfindenden (ordentlichen oder außerordentlichen) Mitgliederversammlung.
    Der Ausschluss wird mit der Erklärung des Ausschließungsbeschlusses durch den Vorstand wirksam.
    Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden oder ausgeschlossen werden, verlieren mit dem Tage ihres Ausscheidens oder Ausschlusses jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Fällige Beiträge sind nachzurichten.

§6 Kommunikation im Verein

Die Kommunikation zwischen Verein und Mitgliedern erfolgt bevorzugt auf elektronischem Wege. Ausnahmen davon sind in dieser Satzung oder in vom Verein herausgegebenen Anweisungen ausdrücklich geregelt.
Mitteilungen des Vereins an alle Mitglieder erfolgen durch Veröffentlichung im passwortgeschützten Mitgliederbereich der Webseite des Vereins. Mitteilungen von Mitgliedern an den Verein erfolgen durch Email, falls diese Rechtsgeschäfte beinhaltet, bzw. wenn in dieser Satzung der Begriff „schriftlich“ gebraucht wird mit digitaler Signatur. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Kommunikationsordnung.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§8 die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen über die Angelegenheiten des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie beschließt über
    a. den Jahresbericht des Vorstandes einschließlich Rechnungsbericht
    b. die Entlastung des Vorstandes
    c. die Höhe der Beiträge ordentlicher Mitglieder
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer, die die Rechnungslegung des laufenden Jahres prüfen und der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung berichten werden.
  5. Jedes ordentliche, fördernde oder Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  6. Verbandsmitglieder haben in der Mitgliederversammlung die nach §3 Abs.2 errechnete Anzahl von Stimmen. Ist im folgenden von „stimmberechtigten Mitgliedern“ die Rede, zählen Verbandsmitglieder entsprechend mehrfach.
  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von jedem Mitglied unter Angabe des Themas, das behandelt werden soll, schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen.
  8. Der Vorstand legt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch Bekanntgabe im geschlossenen, nur Für Mitglieder zugänglichen Bereich der Webseite des Vereins ein. Die Einberufung erfolgt mindestens 4 Wochen vor der geplanten Mitgliederversammlung.
  9. Mitgliederversammlungen finden virtuell (per Internet) statt, wenn nicht mindestens 10% der Mitglieder innerhalb von einer Woche ab Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich die Abhaltung einer realen Mitgliederversammlung verlangen. In diesem Fall lädt der Vorstand unter Angabe von Tagungszeitpunkt und – Ort zu einer realen Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im passwortgeschützten Mitgliederbereich der Webseite des Vereins.
  10. Innerhalb einer Woche nach Einberufung können noch Anträge zur Abstimmung bei der Versammlung gestellt sowie (soweit in der entsprechenden Versammlung Wahlen abgehalten werden) Wahlvorschläge gemacht werden. Wahlvorschläge sollen begleitet werden von einer kurzen Selbstdarstellung (incl. Bild) des Kandidaten. Anträge und Wahlvorschläge haben schriftlich zu erfolgen.
  11. Der Vorstand veröffentlicht die gestellten Anträge und Wahlvorschläge spätestens 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung. Im Falle von Anträgen erfolgt dies durch Eröffnung je eines Threads pro Antrag im geschlossenen Teil des Forums der Webseite des Vereins, bei Wahlvorschlägen je eines Threads pro zu besetzendem Amt. Die Threads werden zur Diskussion geöffnet und am Vorabend der Mitgliederversammlung um 22:00 geschlossen.
  12. Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung können Stimmen elektronisch von 0:00 bis 24:00 am Tage der Mitgliederversammlung abgegeben werden. Die Authentizität der Stimmabgabe wird durch geeignete kryptographische Verfahren sichergestellt. Diese Abstimmung erfolgt stets geheim.
  13. Eine reale Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten sind. Ist eine solche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so werden am Tage nach ihrem Termin die Diskussionsthreads wieder geöffnet und 7 Tage später entspr. Abs. 9 und 10 verfahren. Der dann gefasste Beschluss ist unabhängig von der Anzahl der abgegebenen Stimmen gültig.
  14. Eine virtuelle Mitgliederversammlung erzielt dann einen gültigen Beschluss, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgeben. Kommt kein Beschluss zustande, so werden am Tage nach ihrem Termin die Diskussionsthreads wieder geöffnet und 7 Tage später entsprechend Abs. 9 und 10 verfahren. Der dann gefasste Beschluss ist unabhängig von der Anzahl der abgegebenen Stimmen gültig.
  15. Bei einer realen Mitgliederversammlung wird die Diskussion über die abzustimmenden Anträge fortgeführt, und anschließend abgestimmt. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen, sofern mindestens ein Mitglied dies verlangt.
  16. Sofern in der Satzung oder im Gesetz nichts gegenteiliges bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen und von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder.
  17. Über Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand ein Protokoll angefertigt, in dem die Anträge und Abstimmungsergebnisse festgehalten sind. Bei virtuellen Mitgliederversammlungen wird dieses nach der Abstimmung anhand der Logfiles der Abstimmungssoftware angefertigt. Sicherungskopien der Diskussionsthreads und Logfiles sind aufzubewahren. Das Protokoll ist von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a. Dem Präsidenten
    b. Dem Vizepräsidenten
    c. Dem Kassier
    d. Bis zu 2 Beisitzern (s. Abs. 9)
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Alle Vorstandsmitglieder sind in der vorstandsinternen Beschlussfassung gleichermaßen stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
  4. Scheidet während einer Wahlperiode der Präsident aus dem Vorstand aus, übernimmt der Vizepräsident das Amt des Präsidenten. Scheidet der Vizepräsident oder der Kassier aus, bestimmt der Präsident einen der Beisitzer zur Übernahme des entsprechenden Amtes. Das Amt eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wird in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Wahl neu besetzt, die Amtszeit des neugewählten Vorstandsmitgliedes läuft dabei bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl des Gesamtvorstands.
  5. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
  6. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins leitet. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich.
  7. Der Vorstand kann Fachreferenten bestellen, die in der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlung Rede- aber kein Stimmrecht haben. Beispiele dafür sind z.B. ein Justitiar oder ein Pressesprecher.
  8. Der Vorstand kann Geschäftsstellen und Vertretungen in Deutschland und am Sitz wichtiger internationaler Organisationen errichten.
  9. Hat der Verein unter 50 Mitglieder, kann die Mitgliederversammlung auf die Wahl von Beisitzern verzichten. Hat der Verein zwischen 50 und 200 Mitgliedern, muss lediglich ein Beisitzer gewählt werden. Hat der Verein über 200 Mitglieder, sind 2 Beisitzer zu wählen. Der Vorstand ist auch ohne Beisitzer handlungsfähig.

§10 Rechtliche Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Vorstandsmitgliedern, von denen zumindest eines der Präsident oder der Vizepräsident sein muss, gemeinsam vertreten.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmen weniger als ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder ab, so muss innerhalb von 2 Monaten eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann die Mehrheit von ¾ der abstimmenden Mitglieder über die Auflösung entscheidet.
  2. Im Falle der Auflösung ist das Vermögen des Vereins dem Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft zur Verfügung zu stellen.

 

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